Urnenabstimmung vom 11. April 2021 – Feststellung endgültiges Abstimmungsergebnis

6. Mai 2021


Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist das endgültige Ergebnis fest (Art. 111 Abs.2 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen; sGS 125.3). Beim Rechtsdienst des Departements des Innern sind während der vierzehntägigen Beschwerdefrist keine Beschwerden gegen die Urnenabstimmung vom 11. April 2021 (Jahresrechnung 2020 und Budget für das Rechnungsjahr 2021) eingegangen. Der Ortsverwaltungsrat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2021 das endgültige Ergebnis der Urnenabstimmung festgestellt.

 

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