Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist das endgültige Ergebnis fest (Art. 111 Abs.2 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen; sGS 125.3). Beim Rechtsdienst des Departements des Innern sind während der vierzehntägigen Beschwerdefrist keine Beschwerden gegen die Urnenabstimmung vom 22. September 2024 eingegangen. Der Ortsverwaltungsrat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 das endgültige Ergebnis der Erneuerungswahlen 2025-2028 festgestellt.
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