Feststellung endgültige Ergebnisse der Gesamterneuerungswahlen vom 27. September 2020

13. November 2020


Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist das endgültige Ergebnis fest (Art. 111 Abs.2 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen; sGS 125.3). Beim Rechtsdienst des Departements des Innern sind während der vierzehntägigen Beschwerdefrist keine Beschwerden gegen die Urnenabstimmung vom 27. September 2020 (Gesamterneuerungswahlen der Ortsgemeinde) eingegangen. Der Ortsverwaltungsrat hat mit Beschluss vom 12. November 2020 das endgültige Ergebnis der Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2021-2024 festgestellt.

 

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