Urnenabstimmung vom 27. März 2022 – Feststellung endgültiges Abstimmungsergebnis

29. April 2022


Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist das endgültige Ergebnis fest (Art. 111 Abs.2 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen; sGS 125.3). Beim Rechtsdienst des Departements des Innern sind während der vierzehntägigen Beschwerdefrist keine Beschwerden gegen die Urnenabstimmung vom 27. März 2022 (Jahresrechnung 2021 und Budget für das Rechnungsjahr 2022) eingegangen. Der Ortsverwaltungsrat hat mit Beschluss vom 28. April 2022 das endgültige Ergebnis der Urnenabstimmung festgestellt.

Feststellung endgültiges Ergebnis – Abstimmung 2022-03-27

 

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